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Satzung der "Schwalbe, deutsche Vereinigung für Problemschach e.V."
in der am 30.09.2023 auf der Mitgliederversammlung in Einbeck beschlossenen Fassung (d. i. Satzung vom 22.10.1972 mit Änderungen vom 3.7.1982, 29.10.1983, 5.10.1991, 10.10.1998, 2.10.1999, 5.10.2013, 19.09.2015, 23.09.2017, 12.05.2018 und 30.09.2023)
§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Name der Vereinigung ist "Schwalbe, deutsche Vereinigung für Problemschach e.V.".
Ihr Sitz ist München.
Das Geschäftsjahr der Vereinigung ist das Kalenderjahr.
§2 Vereinszweck
Die Vereinigung hat den Zweck, das Problemschach zu fördern.
Dies geschieht insbesondere durch die Herausgabe einer Zeitschrift, die Veranstaltung und Förderung
problemschachlicher Wettbewerbe und durch Pflege des Erfahrungsaustauschs auf dem Gebiet des
Problemschachs.
Die Vereinigung vertritt innerhalb des Deutschen Schachbundes das Problemschach.
Sie gibt sich eine Finanzordnung und eine Ehrenordnung.
§3 Gemeinnützigkeit
Die Vereinigung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Sie verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
"Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Mittel der Vereinigung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln der Vereinigung.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Vereinigung fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§4 Mitgliedschaft
Mitglied kann jede Person im In- und Ausland werden.
Die Mitgliedschaft wird durch Beitrittserklärung erworben.
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
Sie erlischt ferner, wenn nach zweimaliger Mahnung rückständiger Beiträge die Lieferung der
Zeitschrift eingestellt wird.
Der Austritt wird frühestens drei Monate nach seiner Erklärung zum Jahresende wirksam. Der
Ausschluss kann bei schwerwiegenden Verfehlungen gegen die Interessen oder Zwecke der Vereinigung
erfolgen.
Der Ausschließungsbeschluss wird durch eine Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei
Vierteln der erschienenen Mitglieder gefasst.
§5 Mitgliedsbeitrag
Die Höhe des Mitgliedsbeitrags wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
Jedes Mitglied erhält die Zeitschrift der Vereinigung kostenlos.
§6 Organe der Vereinigung
Die Organe der Vereinigung sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§7 Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Kassenwart, dem Turnierwart,
dem Schriftleiter, dem Delegierten beim Weltverband für Schachkomposition (World Federation for
Chess Composition, WFCC), dem Delegierten beim Deutschen Schachbund und bis zu zwei Beisitzern.
Der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Kassenwart bilden den geschäftsführenden
Vorstand.
Der geschäftsführende Vorstand ist der Vorstand im Sinne des §26 BGB.
Der 1. Vorsitzende vertritt den Verein allein, der 2. Vorsitzende und der Kassenwart gemeinsam.
§8 Arbeit des Vorstandes
Der Vorstand vertritt die Vereinigung in allen Angelegenheiten.
Der 1. oder der 2. Vorsitzende lädt zu Vorstandssitzungen ein.
Die Einberufungsfrist beträgt 10 Tage.
Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung folgenden Tag.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind.
Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden beziehungsweise des die Sitzung
leitenden Vorstandsmitglieds.
Über die Sitzung des Vorstands ist ein Protokoll aufzunehmen.
§9 Kassenführung
Die zur Erreichung des Vereinszwecks notwendigen Mittel werden in erster Linie aus Beiträgen und
Spenden aufgebracht.
Der Kassenwart hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und einen jährlichen Kassenbericht zu erstellen.
Der Kassenwart hat den Haushaltsplan für das kommende Geschäftsjahr aufzustellen.
Der Kassenbericht ist von zwei Kassenprüfern zu prüfen.
Der Kassenbericht und der Haushaltsplan sind der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.
§10 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
b) Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrages
c) Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer
d) Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und der Finanzordnung und Ehrenordnung
e) Beschlussfassung über die Auflösung der Vereinigung.
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in der Regel jährlich statt.
Die Beschlussfassung erfolgt mit Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder, sofern nichts anderes
bestimmt ist.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn dies mindestens 1/10 der
Mitglieder unter Angabe des Zweckes und der Gründe schriftlich verlangen.
Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorstand, in der Regel vom 1. Vorsitzenden, unter Einhaltung
einer Frist von vier Wochen durch Einladung einberufen.
Die Einladung erfolgt schriftlich, in der Regel in der Zeitschrift.
Dabei ist die vorgesehene Tagesordnung mitzuteilen.
Jedes Mitglied kann spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim 1. Vorsitzenden
schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt
werden.
Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden,
beschließt die Mitgliederversammlung.
Die Tagesordnung einer ordentlichen Mitgliederversammlung muss enthalten:
a) Feststellung der anwesenden Stimmberechtigten
b) Bestimmung eines Protokollführers
c) Bericht des Vorstandes
d) Kassenbericht
e) Bericht der Kassenprüfer
f) Entlastung des Vorstandes (sofern Wahlen anstehen; ansonsten nur Entlastung des Kassenwartes)
g) gegebenenfalls Wahlen
h) Verabschiedung des Haushaltsplans für das nächste Jahr
i) Anträge
Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Sitzungsleiter und dem
Protokollführer unterzeichnet werden muss.
§11 Wahlen
Vorstandsmitglieder werden auf zwei Jahre gewählt, gerechnet von der Wahl an.
Der Vorstand bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt.
Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden.
Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds.
Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer
des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.
Die Kassenprüfer werden jährlich gewählt.
Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören.
Die Vorstandswahl bzw. die der Kassenprüfer kann im Block erfolgen, wenn dies die Mehrheit von zwei
Dritteln der erschienenen Mitglieder beschließt.
Eine Wahl hat geheim zu erfolgen, wenn mehrere Bewerbungen für das betreffende Amt vorliegen oder
wenn mindestens ein stimmberechtigtes Mitglied dies verlangt.
Im ersten Wahlgang ist ein Bewerber gewählt, wenn er die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen erhalten hat.
Anderenfalls muss eine Stichwahl zwischen den beiden Bewerbern stattfinden, die die meisten Stimmen
erhalten haben.
Hierbei entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
Bei Gleichstand wird die Stichwahl wiederholt.
Bei erneutem Gleichstand entscheidet das Los.
§12 Auflösung
Der Beschluss über die Auflösung der Vereinigung kann nur von der Mitgliederversammlung gefasst
werden und bedarf der Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder.
Bei Auflösung der Vereinigung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der
Vereinigung an den Deutschen Schachbund, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige
Zwecke, insbesondere zur Förderung des Problemschachs, zu verwenden hat.
§13 Gültigkeit der Satzung
Diese Satzung gilt ab der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung vom
30.09.2023.
Sie kann nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der
erschienenen Mitglieder geändert werden.
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