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Finanzordnung der "Schwalbe, deutsche Vereinigung für Problemschach e.V."

vom 13. Oktober 2001, zuletzt geändert am 30. September 2023

Für die Finanzverwaltung der Schwalbe gelten übergeordnet die Satzung und die Bestimmungen des Vereinsrechtes. Bei Unklarheiten und in Fragen, die durch diese Finanzordnung nicht geregelt sind, entscheidet der Vorstand.

1 Aufbringung der Mittel

1.1 Mitgliedsbeiträge, Beiträge von Ehrenmitgliedern und fördernden Mitgliedern
Für die Mitgliedschaft in der Vereinigung wird ein Beitrag erhoben, der zum Beginn eines jeden Kalenderjahres fällig ist. Seine Höhe wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt. Für Jugendliche, die zu Beginn des Kalenderjahres das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wird ein ermäßigter Beitrag festgelegt, ebenso für Neumitglieder im ersten Beitrittsjahr. Über sonstige Beitragsreduzierungen in Ausnahmefällen entscheidet auf schriftlichen Antrag der Vorstand. Die Folgen nicht erfüllter Zahlungspflichten regelt die Satzung.
Ehrenmitglieder und -vorsitzende der Schwalbe sind beitragsfrei gestellt.
Fördernde Mitglieder zahlen neben dem Mitgliedsbeitrag eine Förderspende. Ihre Höhe wird ebenfalls durch die Mitgliederversammlung festgelegt.

1.2 Spenden und Schenkungen
Spenden und Schenkungen werden von natürlichen Personen und Organisationen entgegengenommen. Auf Wunsch wird bei Spenden durch den 1. Vorsitzenden oder durch den Kassenwart eine Spendenbescheinigung ausgestellt.

1.3 Bücherverkauf und Verkauf von Einzelheften
Der Vereinigung gehen die Einkünfte aus dem Verkauf und Versand von Büchern durch den Bücherwart und durch den Verkauf von Einzelausgaben der Mitgliederzeitschrift zu.

1.4 Zuschuss des Deutschen Schachbundes
Die Vereinigung ist im Deutschen Schachbund einem Landesverband gleichgestellt. Sie nimmt die gemäß den Beschlüssen des Deutschen Schachbundes gezahlten Zuschüsse ein.

1.5 Zinserträge
Der Vereinigung gehen die Zinserträge aus ihren Konten und ggf. verzinslichen Geldanlagen zu.

2 Erstattung von Aufwendungen
Die Erstattung von Aufwendungen unterliegt den in §3 der Satzung festgelegten Grundsätzen. Dem Gebot der sparsamen Verwendung der Mittel ist stets Rechnung zu tragen.
Die Erstattung von Auslagen nach Ziffern 2.1 bis 2.5 setzt grundsätzlich den Nachweis durch Belege (Fahrkarten, Flugtickets, Rechnungen usw.) gegenüber dem Kassenwart voraus. Erstattungen sind zeitnah, spätestens aber innerhalb von drei Monaten nach Abschluss der Veranstaltung/Reise (Ziffern 2.1 bis 2.4) bzw. des Kalenderjahres (Ziffer 2.5), in schriftlicher Form anzufordern.

2.1 Ausrichtung der Jahresversammlung
Die Schwalbe übernimmt Kosten für Organisation und Durchführung der Mitgliederversammlung und gegebenenfalls der Jahresversammlung; über ihre Höhe ist vom Veranstalter die vorherige Zustimmung des 1. Vorsitzenden einzuholen (siehe Anhang).

2.2 Ausrichtung von Wettbewerben
Für die Ausrichtung von Meisterschaften, Turnieren und sonstigen Veranstaltungen für die Komposition oder das Lösen von Schachproblemen, die von der Schwalbe ausgerichtet oder unterstützt werden, können Aufwendungen erstattet bzw. Zuschüsse geleistet werden. Die Höhe der Zahlung wird für regelmäßige Veranstaltungen vom Vorstand festgelegt (siehe Anhang), ansonsten entscheidet im Einzelfall der 1. Vorsitzende.

2.3 Teilnahme an Wettbewerben
Für die Teilnahme von der Schwalbe nominierter deutscher Schachfreunde an Wettbewerben für die Komposition oder das Lösen von Schachproblemen können Zuschüsse für entstandene Aufwendungen geleistet werden. Für regelmäßige Veranstaltungen wird die Höhe der Zahlung vom Vorstand festgelegt (siehe Anhang), ansonsten entscheidet im Einzelfall der 1. Vorsitzende.

2.4 Auslagenerstattung für Reisen
Für Reisen im Auftrag der Schwalbe erhalten auf Antrag Mitglieder des Vorstandes, sonstige Funktionsträger und beauftragte Personen Fahrt- und Unterbringungskosten sowie Teilnahmegebühren gegen Beleg ersetzt. Erstattet werden die Kosten für Bahnfahrten (Fahrpreis 2. Klasse, Tarifermäßigungen sind zu nutzen), Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln und notwendige Übernachtungen. Auch Reisen mit dem eigenen Fahrzeug (PKW, Zweiräder) sind erstattungsfähig, Näheres regelt eine Festlegung durch den Vorstand (*). Ein Tagegeld wird nicht gezahlt. Ausgaben für Verpflegung sind nicht erstattungsfähig.

2.5 Auslagenerstattung für Verwaltungstätigkeiten
Mitglieder des Vorstandes, sonstige Funktionsträger und beauftragte Personen (auch WCCT-Gruppenleiter, Sekretär beim WFCC-Treffen, Sachbearbeiter, Layouter) erhalten auf Antrag ihre Auslagen für Bürobedarf, Verbrauchsmaterial, Kopien, Porto und Telefonate gegen Belege in voller Höhe ersetzt. Die Auslagen für Telefonate können bei Einverständnis des Kassenwartes pauschal abgerechnet werden. Vorschussregelungen bedürfen der Zustimmung des 1. Vorsitzenden.

3 Sonstige Verwendung der Mittel
3.1 Mitgliederzeitschrift, Bücherankauf, Bankspesen

Die Vereinigung trägt die Kosten für Druck und Versand der Mitgliederzeitschrift, für den Ankauf von Büchern durch den Bücherwart und die für die Führung ihrer Konten erhobenen Gebühren.

3.2 Beitrag an den Deutschen Schachbund
Die Vereinigung ist im Deutschen Schachbund einem Landesverband gleichgestellt. Sie trägt die daraus gemäß den Beschlüssen des Deutschen Schachbundes entstehenden Beitragspflichten.

3.3 Weitere Ausgaben
In besonderen Einzelfällen kann der Vorstand die Übernahme weiterer Kosten beschließen.

4 Haushalts- und Kassenführung

4.1 Haushaltsjahr
Das Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr.

4.2 Kontoverbindungen und Vollmachten
Die Zahlungsverkehrskonten der Vereinigung lauten auf den Namen "Schwalbe". Verzinsliche Geldanlagen sind möglich. Die Inanspruchnahme von Darlehen oder Krediten ist nicht möglich. Die Wahl der Bankverbindungen sowie der Geldanlagen trifft der Kassenwart in Abstimmung mit dem 1. Vorsitzenden. Für den Bücherwart kann in Abstimmung mit dem 1. Vorsitzenden die zusätzliche Verfügungsberechtigung für ein Konto festgelegt werden. Für alle weiteren Konten sind allein der Kassenwart und der 1. Vorsitzende einzeln und unabhängig voneinander verfügungsberechtigt.

4.3 Kassenbericht
Der Kassenwart legt zur Mitgliederversammlung die Kassenberichte für die seit der letzten Mitgliederversammlung abgelaufenen Kalenderjahre vor. Der Kassenbericht enthält in zusammenfassender gegliederter Auflistung die Einnahmen und Ausgaben, das Finanzvermögen zum Anfang und zum Ende des Jahres und gegebenenfalls größere Außenstände. Auf Wunsch eines Mitgliedes erfolgt eine detailliertere Auflistung.

4.4 Kassenprüfung
Für jedes Kalenderjahr werden auf der vorangehenden Mitgliederversammlung mit Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder zwei Kassenprüfer gewählt. Diese müssen Mitglieder der Schwalbe sein, dürfen aber nicht dem Vorstand angehören. Die Kassenprüfer legen auf der Mitgliederversammlung vor der Entlastung des Kassenwartes mündlich oder schriftlich einen kurzen Bericht über das Prüfergebnis vor.

5 Aufbewahrungsfristen
Die der Haushalts- und Kassenführung zugrunde liegenden Unterlagen, Aufzeichnungen und Belege sind nach den gesetzlichen Bestimmungen aufzubewahren. Verantwortlich hierfür ist der Kassenwart.

6 Verjährungsfristen
Für Verjährungsfristen gelten die gesetzlichen Vorschriften.

7 Gültigkeit
Diese Finanzordnung gilt für alle Konten und Nebenkassen der Vereinigung. Sie tritt mit der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung am 30.09.2023 in Kraft.

8 Mitgliedsbeiträge
Mitgliedsbeitrag (inkl. Bezug der Zeitschrift): Jahresbeitrag: 45 €
Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr: Jahresbeitrag: 20 €
Zusätzlicher Jahresbeitrag für fördernde Mitglieder: 45 €
Jahresbeitrag für neue Mitglieder im ersten Jahr der Mitgliedschaft: 30 €
Einzelhefte 8 € (zusätzlich Porto).
Mitglieder, die auf die Zusendung der papiergebundenen Mitgliederzeitschrift verzichten, erhalten die aktuelle Ausgabe der Zeitschrift in elektronischer Form als e-abo: 35 €. Wegen der eingesparten Versandkosten reduziert sich ihr Mitgliedsbeitrag um 10 € pro Jahr. Der zusätzliche Jahresbeitrag für fördernde Mitglieder bleibt mit 45 € gleich.

Anhang

Erstattungsregelungen, beschlossen durch den Vorstand der Schwalbe (Stand 2023):
Teilnehmer an der Löse-Weltmeisterschaft Es werden Reisekosten bis zu einer Höhe von 300 € erstattet.

Teilnehmer an der Löse-Europameisterschaft Es werden Reisekosten bis zu einer Höhe von 100 € erstattet.

Kosten für die Mitgliederversammlung der Schwalbe Die zu erstattenden Kosten für die Saalmiete sollen im akzeptablen Rahmen bleiben und sich an den ortsüblichen Maßstäben orientieren.

Veranstalter der deutschen Lösemeisterschaft Die zu erstattenden Kosten der Veranstaltung sollten 400 € nicht überschreiten.

Reisen mit einem Fahrzeug (PKW, Zweiräder) Pro gefahrenem Kilometer werden 0,30 € erstattet.

Finanzordnung der Schwalbe (PDF-Dokument)


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