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Finanzordnung der "Schwalbe, deutsche Vereinigung für Problemschach e.V."
vom 13. Oktober 2001, zuletzt geändert am 30. September 2023
Für die Finanzverwaltung der Schwalbe gelten übergeordnet die Satzung und die Bestimmungen des Vereinsrechtes. Bei Unklarheiten und in Fragen, die durch diese Finanzordnung nicht geregelt sind, entscheidet der Vorstand.
1 Aufbringung der Mittel
1.1 Mitgliedsbeiträge, Beiträge von Ehrenmitgliedern und fördernden MitgliedernFür die Mitgliedschaft in der Vereinigung wird ein Beitrag erhoben, der zum Beginn eines jeden Kalenderjahres fällig ist. Seine Höhe wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt. Für Jugendliche, die zu Beginn des Kalenderjahres das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wird ein ermäßigter Beitrag festgelegt, ebenso für Neumitglieder im ersten Beitrittsjahr. Über sonstige Beitragsreduzierungen in Ausnahmefällen entscheidet auf schriftlichen Antrag der Vorstand. Die Folgen nicht erfüllter Zahlungspflichten regelt die Satzung.
Ehrenmitglieder und -vorsitzende der Schwalbe sind beitragsfrei gestellt.
Fördernde Mitglieder zahlen neben dem Mitgliedsbeitrag eine Förderspende. Ihre Höhe wird ebenfalls durch die Mitgliederversammlung festgelegt.
1.2 Spenden und Schenkungen
Spenden
und Schenkungen werden von natürlichen Personen und
Organisationen entgegengenommen. Auf Wunsch wird bei Spenden durch
den 1. Vorsitzenden oder durch den Kassenwart eine
Spendenbescheinigung ausgestellt.
1.3 Bücherverkauf und Verkauf von
Einzelheften
Der Vereinigung gehen die Einkünfte
aus dem Verkauf und Versand von Büchern durch den
Bücherwart und durch den Verkauf von Einzelausgaben der
Mitgliederzeitschrift zu.
1.4 Zuschuss des Deutschen Schachbundes
Die Vereinigung ist im Deutschen Schachbund einem Landesverband
gleichgestellt. Sie nimmt die gemäß den
Beschlüssen des Deutschen Schachbundes gezahlten
Zuschüsse ein.
1.5 Zinserträge
Der Vereinigung
gehen die Zinserträge aus ihren Konten und ggf. verzinslichen
Geldanlagen zu.
2 Erstattung von Aufwendungen
Die
Erstattung von Aufwendungen unterliegt den in §3 der Satzung
festgelegten Grundsätzen. Dem Gebot der sparsamen Verwendung
der Mittel ist stets Rechnung zu tragen.
Die Erstattung von
Auslagen nach Ziffern 2.1 bis 2.5 setzt grundsätzlich den
Nachweis durch Belege (Fahrkarten, Flugtickets, Rechnungen usw.)
gegenüber dem Kassenwart voraus. Erstattungen sind
zeitnah, spätestens aber innerhalb von drei Monaten nach
Abschluss der Veranstaltung/Reise (Ziffern 2.1 bis 2.4) bzw. des
Kalenderjahres (Ziffer 2.5), in schriftlicher Form anzufordern.
2.1 Ausrichtung der Jahresversammlung
Die Schwalbe übernimmt Kosten für Organisation und
Durchführung der Mitgliederversammlung und gegebenenfalls der Jahresversammlung; über ihre
Höhe
ist vom Veranstalter die vorherige Zustimmung des 1. Vorsitzenden
einzuholen (siehe Anhang).
2.2 Ausrichtung von Wettbewerben
Für die Ausrichtung von Meisterschaften, Turnieren und
sonstigen Veranstaltungen für die Komposition oder das
Lösen von Schachproblemen, die von der Schwalbe ausgerichtet
oder unterstützt werden, können Aufwendungen erstattet
bzw. Zuschüsse geleistet werden. Die Höhe der Zahlung
wird für regelmäßige Veranstaltungen vom Vorstand
festgelegt (siehe Anhang), ansonsten entscheidet im Einzelfall der 1.
Vorsitzende.
2.3 Teilnahme an Wettbewerben
Für
die Teilnahme von der Schwalbe nominierter deutscher Schachfreunde
an Wettbewerben für die Komposition oder das Lösen von
Schachproblemen können Zuschüsse für entstandene
Aufwendungen geleistet werden. Für regelmäßige
Veranstaltungen wird die Höhe der Zahlung vom Vorstand
festgelegt (siehe Anhang), ansonsten entscheidet im Einzelfall der 1.
Vorsitzende.
2.4 Auslagenerstattung für Reisen
Für Reisen im Auftrag der Schwalbe erhalten auf Antrag Mitglieder des
Vorstandes, sonstige Funktionsträger und beauftragte Personen
Fahrt- und Unterbringungskosten sowie Teilnahmegebühren gegen
Beleg ersetzt. Erstattet werden die Kosten für Bahnfahrten
(Fahrpreis 2. Klasse, Tarifermäßigungen sind zu
nutzen), Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln und
notwendige Übernachtungen. Auch Reisen mit dem eigenen Fahrzeug (PKW, Zweiräder)
sind erstattungsfähig, Näheres regelt eine Festlegung
durch den Vorstand (*). Ein Tagegeld wird nicht gezahlt. Ausgaben
für Verpflegung sind nicht erstattungsfähig.
2.5 Auslagenerstattung für
Verwaltungstätigkeiten
Mitglieder des Vorstandes,
sonstige Funktionsträger und beauftragte Personen (auch
WCCT-Gruppenleiter, Sekretär beim WFCC-Treffen, Sachbearbeiter, Layouter)
erhalten auf Antrag ihre Auslagen für Bürobedarf,
Verbrauchsmaterial, Kopien, Porto und Telefonate gegen Belege in
voller Höhe ersetzt. Die Auslagen für Telefonate
können bei Einverständnis des Kassenwartes pauschal
abgerechnet werden. Vorschussregelungen bedürfen der
Zustimmung des 1. Vorsitzenden.
3 Sonstige Verwendung der Mittel
3.1
Mitgliederzeitschrift, Bücherankauf, Bankspesen
Die Vereinigung trägt die Kosten für Druck
und Versand der Mitgliederzeitschrift, für den Ankauf von
Büchern durch den Bücherwart und die für die
Führung ihrer Konten erhobenen Gebühren.
3.2 Beitrag an den Deutschen Schachbund
Die Vereinigung ist im Deutschen Schachbund einem Landesverband
gleichgestellt. Sie trägt die daraus gemäß den
Beschlüssen des Deutschen Schachbundes entstehenden
Beitragspflichten.
3.3 Weitere Ausgaben
In besonderen
Einzelfällen kann der Vorstand die Übernahme weiterer
Kosten beschließen.
4 Haushalts- und Kassenführung
4.1 Haushaltsjahr
Das Haushaltsjahr
ist das Kalenderjahr.
4.2 Kontoverbindungen und Vollmachten
Die Zahlungsverkehrskonten der Vereinigung lauten auf den Namen
"Schwalbe". Verzinsliche Geldanlagen sind möglich. Die
Inanspruchnahme von Darlehen oder Krediten ist nicht möglich.
Die Wahl der Bankverbindungen sowie der Geldanlagen trifft der
Kassenwart in Abstimmung mit dem 1. Vorsitzenden. Für den
Bücherwart kann in Abstimmung mit dem 1. Vorsitzenden die
zusätzliche Verfügungsberechtigung für ein Konto
festgelegt werden. Für alle weiteren Konten sind allein der
Kassenwart und der 1. Vorsitzende einzeln und unabhängig
voneinander verfügungsberechtigt.
4.3 Kassenbericht
Der Kassenwart legt
zur Mitgliederversammlung die Kassenberichte für die seit der
letzten Mitgliederversammlung abgelaufenen Kalenderjahre vor. Der
Kassenbericht enthält in zusammenfassender gegliederter
Auflistung die Einnahmen und Ausgaben, das Finanzvermögen zum
Anfang und zum Ende des Jahres und gegebenenfalls größere
Außenstände. Auf Wunsch eines Mitgliedes erfolgt eine
detailliertere Auflistung.
4.4 Kassenprüfung
Für jedes
Kalenderjahr werden auf der vorangehenden Mitgliederversammlung mit
Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder zwei Kassenprüfer
gewählt. Diese müssen Mitglieder der Schwalbe sein,
dürfen aber nicht dem Vorstand angehören. Die
Kassenprüfer legen auf der Mitgliederversammlung vor der
Entlastung des Kassenwartes mündlich oder schriftlich einen
kurzen Bericht über das Prüfergebnis vor.
5 Aufbewahrungsfristen
Die der
Haushalts- und Kassenführung zugrunde liegenden Unterlagen,
Aufzeichnungen und Belege sind nach den gesetzlichen Bestimmungen
aufzubewahren. Verantwortlich hierfür ist der Kassenwart.
6 Verjährungsfristen
Für
Verjährungsfristen gelten die gesetzlichen Vorschriften.
7 Gültigkeit
Diese Finanzordnung
gilt für alle Konten und Nebenkassen der Vereinigung. Sie
tritt mit der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung am
30.09.2023 in Kraft.
8 Mitgliedsbeiträge
Mitgliedsbeitrag (inkl. Bezug der Zeitschrift): Jahresbeitrag: 45 €
Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr: Jahresbeitrag: 20 €
Zusätzlicher Jahresbeitrag für fördernde Mitglieder: 45 €
Jahresbeitrag für neue Mitglieder im ersten Jahr der Mitgliedschaft: 30 €
Einzelhefte 8 € (zusätzlich Porto).
Mitglieder, die auf die Zusendung der papiergebundenen Mitgliederzeitschrift verzichten, erhalten die aktuelle Ausgabe der Zeitschrift in elektronischer Form als e-abo: 35 €. Wegen
der eingesparten Versandkosten reduziert sich ihr Mitgliedsbeitrag um 10 € pro Jahr. Der zusätzliche Jahresbeitrag für fördernde Mitglieder bleibt mit 45 € gleich.
Anhang
Erstattungsregelungen, beschlossen durch
den Vorstand der Schwalbe (Stand 2023):
Teilnehmer an der
Löse-Weltmeisterschaft Es werden Reisekosten bis
zu einer Höhe von 300 € erstattet.
Teilnehmer an der Löse-Europameisterschaft Es werden Reisekosten bis zu einer Höhe von 100 € erstattet.
Kosten für die Mitgliederversammlung der Schwalbe Die zu erstattenden Kosten für die Saalmiete sollen im akzeptablen Rahmen bleiben und sich an den ortsüblichen Maßstäben orientieren.
Veranstalter der deutschen Lösemeisterschaft Die zu erstattenden Kosten der Veranstaltung sollten 400 € nicht überschreiten.
Reisen mit einem Fahrzeug (PKW, Zweiräder) Pro gefahrenem Kilometer werden 0,30 € erstattet.
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